Im Juli 2005 wurde der spanische Staat von der EU-Kommission abgemahnt, wegen

Illegal überhöhter Gewinnsteuererhebung


Können Verkäufer jetzt Teile ihrer Gewinnsteuer zurückbekommen ?


Üblicherweise ist es der einzelne Bürger, der wegen Verletzung von Steuerverpflichtungen unter dem Gesichtspunkt von Steuerverkürzungen oder Steuerhinterziehungen verfolgt wird. Was aber passiert dann, wenn der Staat selbst gesetzeswidrig, - und im vollem Bewusstsein der Gesetzeswidrigkeit -, vom Bürger ungerechtfertigte Steuerzahlungen verlangt und vollstreckt ?


So geschehen in Spanien betreffend die Gewinnsteuer beim Immobilienverkauf durch in Spanien nicht residente Verkäufer, regelmäßig also bei ausländischen EU-Bürgern als Verkäufer.

Diese hatten, und haben bis heute, einen hohen Steuersatz von 35 % auf ihren Immobilienverkaufsgewinn zu zahlen, während der in Spanien residente Verkäufer, also im Regelfall der spanische Bürger, nur einen Pauschalsteuersatz von 18 % zu tragen hat.

Dass diese Höherbesteuerung der nichtresidenten Verkäufer offenbar gegen das EU-Recht, konkret den Gleichbehandlungsgrundsatz aller EU-Bürger, verstößt, ist allen Beteiligten bestens bekannt. Wir (Anwaltskanzlei Menth, Anm. d. Red.) hatten bereits in einem Medienbeitrag im Jahre 2000 spezifisch darauf hingewiesen.

Beim Verkauf höherwertiger Immobilien wurden so in der Vergangenheit oft Steuerreibeträge in sechsstelliger Euro-Betragshöhe rechtswidrig vom Staat verlangt und durchgesetzt, die Staatskasse also illegal gefüllt. Ein vergleichbares Fehlverhalten, vom Bürger begangen, würde mit strafrechtlicher Verurteilung und Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht verlangter Geldbeträge sanktioniert werden.

Die staatliche Steuerüberhebung hat nun in der Vergangenheit eine Spirale oft formell rechtswidriger Steuerreduzierungspraktiken beim nichtresidenten Immobilienverkäufer in Spanien mitausgelöst: von der fingierten Hauptwohnsitznahme in Spanien bis zur offiziellen Unterdeklarierung des tatsächlichen Verkaufspreises. Letzteres verbunden mit der Notwendigkeit, die damit geschaffene Schwarzgeldeinnahme wieder zu verstecken oder unauffällig in den Geldkreislauf zurückzuführen.

Nach nunmehr formellem Abmahnvorgehen der Europäischen Union ist zu erwarten, dass der spanische Staat binnen Jahresfrist seine illegale Steuererhebungspraxis korrigiert. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der EU mit der Verhängung erheblicher finanzieller Sanktionen das Instrumentarium zur Verfügung steht, die illegale Steuereinnahmequelle für den spanischen Staat in ihr Gegenteil umzukehren.

Die praktische Konsequenz für den betroffenen „übervorteilten“ Steuerbürger

Wer steuerlich nichts zu verbergen hat, sollte bei aktuellen Verkäufen nur den ≈20 %igen Gewinnsteuersatz begleichen mit ausdrücklichem Verweis auf das einschlägige Abmahnschreiben der EU-Kommission vom 14. Juli 2005 an die spanische Regierung und zugleich entsprechend begründeten Einspruch erheben.

Ist der diesbezügliche Steuerbescheid rechtskräftig, sind entsprechende Rechtsmittelfristen also abgelaufen, wird die Sache schwierig. Dann könnte eventuell die Berufung auf das sogenannte Emmotsche Urteil des EuGH vom 25.07.1991, Az. C 208/90, EuGH E 1997, 6783, weiterhelfen, welches bei Schadenzufügung durch nicht rechtzeitige Umsetzung von EG-Richtlinien seinen Ausgangspunkt hat.

Komplexer und wohl zunächst einer Einzelfallprüfung zu unterziehen ist die Frage der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen betreffend in der Vergangenheit an den spanischen Staat überhöht bezahlter Verkaufsgewinnsteuerbeträge, nach diesbezüglicher Zahlungsaufforderung.

Falls der vom Käufer beim spanischen Finanzamt eingezahlte 5-prozentige Kaufpreisanteil schon ein höherer Betrag als Gewinnsteuervorauszahlung für den Verkäufer darstellt, gilt es den überschiessenden Teil per Einspruch zurückzuverlangen. Hier jedenfalls sieht auch der ehemalige Finanzrichter und Vizepräsident a.D. des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz sehr gute Erfolgschancen.


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